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RG, 21.02.1912 - Rep. I. 335/11 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Gegen wen hat der Schiffsgläubiger die Pfandklage zu richten, wenn ein Ausrüster das Schiff benutzt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pfandklage des Schiffsgläubigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 78, 307
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.12.1996 - II ZR 268/95
Gefährdung eines Schiffsgläubigerrechts durch Veräußerung des haftenden Schiffes …
Der Schiffseigner haftet allerdings, wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinSchG grundsätzlich dinglich begrenzt nur mit Schiff und Fracht; dies gilt unabhängig davon, ob ihn als Eigner gemäß § 3 Abs. 1 BinSchG unmittelbar die Verantwortung für Fehler der Besatzung trifft oder ob er lediglich in die während der Dauer eines Ausrüsterverhältnisses zunächst begründete beschränkt-dingliche Haftung des Ausrüsters (§ 2 Abs. 1 BinSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3, 103 BinSchG) nach Rückgabe des Schiffes eintritt (vgl. dazu RGZ 78, 307, 310; BGHZ 3, 34, 45; 25, 244, 250), wie es bei einer ursprünglichen Haftung der Streithelferin hier der Fall gewesen wäre. - BGH, 26.11.1956 - II ZR 323/55
Ausrüster eines Seeschiffs
Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 48, 89 [91]; 56, 360 [361]; 78, 307 [309]; 98, 186 [187]; 103, 280 [283]) und auch das Schrifttum ist im wesentlichen dieser Ansicht gefolgt (Schaps, Vorbem 15 vor § 556, § 510 Anm. 4; Wüstendörfer, Seeschiffahrtsrecht in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechtes 7. Band II. Abteilung S 308; derselbe zweifelnd in Neuzeitliches Seehandelsrecht S 117; Mittelstein in Ehrenbergs Handbuch 7. Band I. Abteilung S 36 f; Pappenheim, Seerecht, Bd. 3 S 97; Ried, Der Zeitcharterer als Reeder S 42 ff mit weiteren Nachweisen: Willner S 14, 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung S 37 ff; Vortisch-Zschucke, BSchG § 2 Anm. 1 b). - BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
Haftung des Schiffseigners
Solange das Ausrüsterverhältnis der Beklagten zu 2) bestand, also bis zum 13. April 1949, konnte die Klägerin eine sogenannte Pfandklage nur gegen die Beklagte zu 2) und nicht auch gegen die Beklagte zu 1) richten (RGZ 78, 307). - BGH, 26.09.1957 - II ZR 274/56
Ausrüster. Beschränkt persönliche Haftung
Da das Ausrüsterverhältnis der Wertt mit der Abnahme des Schiffes durch die Beklagte beendigt war, ist die Beklagte als nunmehriger Reeder für die Klage aus dem Schiffsgläubigerrecht passiv legitimiert (RGZ 78, 307 [310]; BGHZ 3, 45 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51]).